In 25 Minuten zur Pflichtschulung — die 14 Hauptallergene korrekt nach LMIV kennzeichnen, Verbraucher korrekt informieren, Bußgelder vermeiden.
...als Servicekraft, Koch, Cateringmitarbeiter oder Gastronomieleitung Speisen mit Allergenen ausgeben oder Speisekarten erstellen — egal ob Restaurant, Imbiss, Café oder Eventcatering.
...lose Backwaren, Konditoreiware oder Fleisch- und Wurstwaren über die Theke verkaufen und Kunden mündlich oder schriftlich über Allergene informieren müssen.
...in einer Kantine, Mensa, Kita, Schule oder Pflegeheim Speisen ausgeben und Verbraucher korrekt über Allergene informieren müssen.
Die Pflicht zur Allergeninformation gilt für alle Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel an Endverbraucher abgeben (Art. 2 Abs. 1 LMIV i.V.m. Art. 3 Nr. 2-3 BasisVO 178/2002). Sie ist unabhängig von der Hygieneschulung nach LMHV und wird bei Behördenkontrollen separat geprüft.
6 praxisrelevante Themenblöcke — direkt auf den Arbeitsalltag in Küche, Theke und Service zugeschnitten.
Sie kennen die vollständige Liste: glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut), Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch (inkl. Laktose), Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashew, Pekannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamia), Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen, Weichtiere.
Sie verstehen den Unterschied zwischen einer immunologischen Allergie (z.B. Erdnussallergie mit anaphylaktischem Schock) und einer Lebensmittelunverträglichkeit (z.B. Laktoseintoleranz) — und warum beide für die Kennzeichnung gleich relevant sind.
Sie wissen, wie Allergene in Speisekarten, auf Buffets, an Theken oder in einer Allergen-Kladde korrekt kenntlich gemacht werden — mit Buchstabencode, Fußnote oder ausgeschriebener Bezeichnung gemäß VorlLMIEV.
Sie kennen die Voraussetzungen für eine mündliche Information nach §2 VorlLMIEV: schriftliche Dokumentation muss vorliegen, Hinweisschild an gut sichtbarer Stelle, Auskunft durch hinreichend unterrichtete Mitarbeiter.
Sie erkennen, wo in Küche, Theke und Lager unbeabsichtigte Allergenübertragung passiert — und welche organisatorischen Maßnahmen Sie ergreifen können (getrennte Arbeitsflächen, eigene Fritteusen, Reihenfolge bei der Zubereitung).
Sie wissen, welche Konsequenzen drohen: Bußgelder bis 50.000 € pro Verstoß, Schadensersatzforderungen bei allergischer Reaktion, persönliche Haftung des Betriebsinhabers nach §10 LFGB.
Günstiger Preis bedeutet keine geringere Qualität — unsere Schulung orientiert sich an denselben gesetzlichen Anforderungen wie alle anderen Anbieter.
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